1.
Arten der Befähigungsnachweise
1.1
Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits-​ und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
a)
für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot-​ und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
aa)
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),
bb)
Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),
cc)
UKW-​Betriebszeugnis für Funker (UBZ);
b)
für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-​Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot-​ und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
aa)
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate (LRC)),
bb)
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate (SRC));
c)
Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen;
d)
Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-​Übereinkommen.
1.2
(weggefallen)
2.
Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes
2.1
Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähigungs‑
nachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.
2.2
Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-​Seefunkstellen, Schiffs-​Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.
2.3
Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-​Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.
2.4
Das UKW-​Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-​Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.
2.5
Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-​Seefunkstellen, Schiffs-​Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.
2.6
Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-​Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.
2.7
Für das Bedienen von Satelliten-​Seenotfunkbaken (Sat-​EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-​Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezo‑