- 1.
- Arten der Befähigungsnachweise
- 1.1
- Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
- a)
- für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
- aa)
- Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),
- bb)
- Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),
- cc)
- UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);
- b)
- für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
- aa)
- Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate (LRC)),
- bb)
- Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate (SRC));
- c)
- Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen;
- d)
- Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.
- 1.2
- (weggefallen)
- 2.
- Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes
- 2.1
- Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähigungs‑
- nachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.
- 2.2
- Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.
- 2.3
- Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.
- 2.4
- Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.
- 2.5
- Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.
- 2.6
- Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.
- 2.7
- Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezo‑