2.
Windkriterium
a)
Unter einem seitlichen Winddruck von 0,08 t/m darf der Neigungswinkel des Schiffes nicht überschritten werden, bei dem der Restfreibord bis zum Schottendeck auf der eintauchenden Seite kleiner als 10 % des vorhandenen Freibords in der aufrechten Lage wird. Dieser Winkel darf nicht größer als 12° werden.
b)
Der statische Neigungswinkel infolge seitlichen Winddruckes ergibt sich aus dem Schnittpunkt der Kurve des aufrichtenden mit der Kurve des krängenden Hebelarmes. Das krängende Moment aufgrund von Seitenwind ist nach der folgenden Formel zu berechnen:h = 0,08 * A/D * (l + T/2) * cos (φ)
mithkrängender Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes bei einem Neigungswinkel φ [m]
AÜberwasserlateralfläche [m]
DDeplacement [t]
lAbstand des Schwerpunktes der Fläche A von der Basis [m]
TTiefgang auf halber Schiffslänge [m]
φjeweiliger Neigungswinkel [°]
c)
Für Schiffe über 12 m Breite ist nachzuweisen, dass bei dynamischer Einwirkung des Winddruckes rechteckige Fenster oder andere ungeschützte Öffnungen nicht eintauchen.
3.
Die folgenden Beladungszustände sind in Bezug auf Stabilität zu berechnen:
a)
Schiff in Ballastfahrt ohne Passagiere mit vollen Vorräten (Abfahrt)
b)
Schiff in Ballastfahrt ohne Passagiere mit 10 % der Vorräte (Ankunft)
c)
Schiff mit der maximalen Anzahl an Passagieren und vollen Vorräten (Abfahrt)
d)
Schiff mit der maximalen Anzahl an Passagieren und 10 % der Vorräte (Ankunft)
Die Hebelarmkurven sind mit freiem Trimm und freier Tiefertauchung zu berechnen.Das Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen, und das Handgepäck pro Fahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen. Bei Schiffen im Fährverkehr ist außerdem pro Person mit 0,020 t Gepäck zu rechnen.
Zu 2
Wasserdichte Unterteilung
Zu 3
Flutbare Länge
Zu 4
Zulässige Länge der Abteilungen
Zu 5
Flutbarkeit

Wird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den betreffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung der Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche Abteilungsfaktor.
Zu 7
Sondervorschriften für die Unterteilung von Schiffen

Wird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den betreffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung der Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche Abteilungsfaktor.
Zu 7.3:
Eine Berechnung der Schottenkurve unter Inanspruchnahme von Nischen ist nicht zulässig.
Zu 8
Stabilität beschädigter Schiffe