2.7
Die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen ist durch eine zusätzliche Bescheinigung, die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt wird, nachzuweisen.
2.8
Binnenschiffe können das bezeichnete Seegebiet mit Besatzungen nach den Bestimmungen der BinSchUO befahren, wenn der Schiffsführer das nach § 29 der Seeleute-​Befähigungsverordnung für das Schiff erforderliche nautische Patent zum Kapitän besitzt.
2.9
Das Muster der Bescheinigung für Binnenschiffe nach § 9 Absatz 5 dieser Verordnung wird nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.


1.
Geltungsbereich
1.1
Dieser Teil gilt für Traditionsschiffe bis zu einer Länge von 55 m.
1.2
Für Traditionsschiffe von mehr als 55 m Länge gilt
a)
Teil 1, wenn sie mehr als zwölf Fahrgäste befördern,
b)
Teil 6, wenn sie nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördern, und
c)
jeweils Teil 7.
1.3
Dieser Teil gilt nicht für
a)
Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen,
b)
Sportboote im Sinne der See-​Sportbootverordnung,
c)
Fahrgastschiffe, für die die Richtlinie 2009/45/EG gilt.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
Im Sinne dieses Teils ist
2.1.1
Traditionsschiff: Ein historisches Wasserfahrzeug, an dessen Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht;
2.1.2
Historisches Wasserfahrzeug: Ein hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebautes Schiff, das aufgrund seiner Bauart, seiner Konstruktion, seines ehemaligen Nutzungszwecks und seiner Seltenheit erhaltenswert ist und das im Wesentlichen dem Originalzustand zum Zeitpunkt seines Baus oder zu einem späteren für das Schiff während seiner wirtschaftlichen Nutzungsperiode historisch bedeutsamen Bauzustand entspricht;
2.1.2.1
als historisches Wasserfahrzeug kann auch ein Schiff anerkannt werden, das die Anforderungen der Regel 2.1.2 nur deshalb nicht erfüllt, weil die Kombination von Rumpfform, Antrieb und Aufbauten nicht originalgetreu ist, aber dessen Gesamterscheinung einem Vorläufertyp entspricht, den es in dieser Bauweise nachweislich in der Vergangenheit gegeben hat (Rückbau);
2.1.2.2
einem historischen Wasserfahrzeug kann im Einzelfall ein Schiff gleichgestellt werden, als
a)
Einzelnachbildung eines dokumentierten, individuellen historischen Vorbildes (Nachbau), oder
b)
Segelschiff von wenigstens 24 m Länge, das sich durch Größe, Takelage, komplexen Schiffsbetrieb sowie seine Besatzungsstärke in besonderer Weise für eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft eignet (Segelschulungsschiff);
2.1.3
Neubau: Ein Nachbau eines historischen Wasserfahrzeugs, dessen Kiel am oder nach dem 14. März 2018 gelegt wurde;
2.1.4
Vorhandenes Traditionsschiff: Ein Traditionsschiff, für das am 30. September 2012 oder am 14. März 2018 ein Sicherheitszeugnis nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe erteilt war;