- am letzten Tag der erstmaligen Besichtigung oder der Erneuerungsbesichtigung.
- 9.2
- Über die Erteilung eines Zeugnisses nach Regel 9.1 kann vorläufig entschieden werden, wenn
- a)
- zur Feststellung der Voraussetzungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist,
- b)
- nach Regel 8 fällige Besichtigungen abgeschlossen sind,
- c)
- nach dem Ergebnis dieser Besichtigung die Voraussetzungen für die Erteilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und
- d)
- der Antragsteller die Umstände, die einer abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
- 9.3
- Das Sicherheitszeugnis wird ungültig, wenn
- a)
- die vorgeschriebenen Besichtigungen nicht innerhalb der in Regel 8.1, 8.4 und 8.6 festgelegten Zeitabschnitte abgeschlossen werden, oder
- b)
- nach einer Besichtigung Veränderungen am Traditionsschiff, der Ausrüstung oder sonstigen Einrichtungen vorgenommen werden, die Gegenstand der Besichtigung waren.
- 9.4
- Das Sicherheitszeugnis ruht, wenn das Traditionsschiff von einem Unfall betroffen ist oder ein Fehler entdeckt wird, der die Sicherheit des Traditionsschiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstungen beeinträchtigt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet auf Antrag über das Wiederaufleben des Sicherheitszeugnisses.
- 10.
- Verantwortlichkeit und Verhaltenspflichten
- 10.1
- Der Betreiber ist für die Einhaltung der Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn eine andere Organisation oder Person bestimmte Aufgaben und Pflichten im Auftrag des Betreibers erfüllt. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
- 10.2
- Wird das Traditionsschiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Sicherheit des Traditionsschiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, so hat der Schiffsführer oder Betreiber des Traditionsschiffes unverzüglich die Berufsgenossenschaft zu unterrichten und die Untersuchungen zu veranlassen, um festzustellen, ob eine Besichtigung erforderlich ist. Das Sicherheitszeugnis ruht, bis die Berufsgenossenschaft in Kenntnis gesetzt wurde und alle von der Berufsgenossenschaft angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung eines sicheren Zustandes getroffen wurden.
- 11.
- Wartung und Instandhaltung
- 11.1
- Der Zustand des Traditionsschiffes und seiner Ausrüstung muss so erhalten werden, dass er den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, damit sichergestellt wird, dass das Traditionsschiff in jeder Hinsicht stets ohne Gefahr für sich oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen kann.
- 11.2
- Die Erprobung und Wartung der nachfolgenden Anlagen und Ausrüstungsgegenstände ist in geeigneter Form aufzuzeichnen und zu belegen:
- a)
- Die Ruderanlage ist in regelmäßigen Abständen auf ihren Zustand hin zu kontrollieren. Die Notsteuervorrichtung ist regelmäßig zu erproben.
- b)
- Im Falle eines Segelschiffes ist der Zustand der Takelage, insbesondere Masten, Spieren, stehendes und laufendes Gut regelmäßig zu überprüfen.