Rumpfdurchbrüche unterhalb der Wasserlinie sind mit Seeverschlüssen oder Ventilen zu versehen. Dies gilt nicht für aus technischen oder nautischen Gründen erforderliche Durchbrüche, insbesondere für Loggewellen, Fahrtmessanlagen und Echolote; in diesen Fällen sind Vorrichtungen zum Schließen dieser Öffnungen vorzuhalten. Decksspeigatte müssen, wenn sie unter die Hauptdecksebene führen, mit Rückschlagventilen und sanitäre Ausgüsse darüber hinaus mit Absperrmöglichkeiten ausgestattet sein.
6.
WasserpfortenSofern das Traditionsschiff über ein geschlossenes Schanzkleid verfügt, sind Wasserpforten vorzusehen. Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-​Übereinkommens.
7.
Reling oder SchanzkleidDie Reling oder das Schanzkleid müssen mindestens eine Höhe von 100 cm haben. Eine Reling muss mit mindestens zwei Durchzügen oder Längsträgern ausgestattet sein.
8.
Wasserdichte Unterteilung
8.1
Traditionsschiffe müssen durch Schotten unterteilt werden, die bis zum Freiborddeck ausgeführt sein müssen.
8.2
Es soll mindestens ein Kollisionsschott zwischen 0,05 und 0,10 der Traditionsschiffslänge (Kapitel 1 Regel 2.1.5) gerechnet ab dem vorderen Lot vorhanden sein.
8.3
Für Traditionsschiffe ab einer Länge von 25 m ist außerdem ein Achterpiekschott erforderlich, welches sich in ausreichendem Abstand vor dem Ruderkoker befindet.
8.4
Neubauten müssen zusätzlich mit einem vorderen und achteren Maschinenraumschott ausgestattet sein. Bei Traditionsschiffen mit hinten liegender Maschine kann das Achterpiekschott das hintere Maschinenraumschott ersetzen.
8.5
Traditionsschiffe, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, müssen durch wasserdichte Schotten so unterteilt
sein, dass beim Volllaufen einer Abteilung das Freiborddeck nicht unter Wasser kommt.
8.6
Die Regel 8.3 gilt nicht für Traditionsschiffe, die ohne Schotten konstruiert worden sind, sofern keine wesentlichen Umbauten an ihnen vorgenommen wurden.
9.
Schiffsverbände
9.1
Schiffsverbände müssen in Ausführung und Dimensionierung anerkanntem Schiffbaustandard unter Berücksichtigung der Historie entsprechen. Bei Reparaturen und Neubauten muss das verwendete Material dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen.
9.2
Dopplungen der Außenhaut sind nur nach dem anerkannten Schiffbaustandard zulässig.
10.
Anker und SchleppleineTraditionsschiffe sind mit zwei Bugankern auszurüsten, wovon ein Anker als Reserveanker vorgesehen werden kann.
10.1
Für Traditionsschiffe bis 24 m ist das Mindestgewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der Ketten nach der folgenden Tabelle zu bestimmen:
Länge (m)Stockloser AnkerSteg-Ankerketten
vonbisGewicht pro Anker (kg)Gesamtlänge (m)Durchmesser d (mm)
0< 15 5011413
15< 20 7513614
20< 2410016516
d = Kettendurchmesser in Gütegrad K 1 (Normalgüte)
10.2
Für Traditionsschiffe ab 24 m ist das Gewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der Ketten nach der folgenden Tabelle anhand der Ausrüstungsleitzahl Z zu bestimmen, die wie folgt berechnet wird:Z = D + 2hB + A + 0,1A