§ 4 SchSV - Regeln der Technik und der seemännischen Praxis
§ 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis (1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.
(2) (weggefallen)