§ 6a Dampfkessel Dampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge sind nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8 so auszulegen, zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie unter allen Betriebsbedingungen zuverlässig arbeiten und zu keiner Zeit die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen für Seeschiffe, die mit Dampfkesselanlagen ausgerüstet sind, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.