§ 12a BioAbfV - Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
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§ 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlungDie in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.