§ 6 Widerrechtliche Entnahme von StromDie Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
Diskussion zu § 6 StromStG
LX
23.06.2025 11:00
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