§ 17 SVRV - Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
§ 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.