§ 17 SVRV - Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
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§ 17 Einsatz der automatisierten DatenverarbeitungDer hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.