§ 9 Entschädigungen, Wegegeld (1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung:
- 1.
- Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug, Touristenklasse; notwendige Übernachtungen);
- 2.
- Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach laufender Nummer 40 des Gebührenverzeichnisses.
§ 10 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Teil A | ab lfd. Nr. |
Grundleistungen | |
Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung | 10 |
Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung | 11 |
Allgemeine Untersuchung mit Beratung | 20 |
Folgeuntersuchung im gleichen Behandlungsfall | 21 |
Eilbesuche | 22 |
Anwesenheit bei Veranstaltungen | 40 |
Stationäre Unterbringung | 50 |
Überwachung von Intensivpatienten | 60 |
Teil B | |
Besondere Leistungen | |
Bescheinigungen und Gutachten | 101 |
Sonstige Untersuchungen | 201 |
Sonstige Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis des praktischen Tierarztes | 302 |
Sonstige Physikalische Diagnostik und Therapie | 402 |
Sonstige Behandlungen und Verrichtungen | 501 |
Impfungen | 601 |
Bestandsbetreuung | 701 |