§ 10 GOT - Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
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§ 10 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte LeistungenAnlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.
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