§ 5 GOT - Verbot von Doppelbewertungen
§ 5 Verbot von Doppelbewertungen Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.