§ 3 Qualitätsmerkmale der Paketbeförderung Für den Universaldienst im Bereich der Paketdienstleistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:
- 1.
- Für die Bereitstellung von Einrichtungen, in denen Verträge über Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, gelten die Bestimmungen des § 2 Nr. 1.
- 2.
- Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Paketen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenzüberschreitenden Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) festgelegten Qualitätsmerkmale. § 2 Nr. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
- 3.
- Pakete sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch persönliche Aushändigung an den Empfänger oder einen Ersatzempfänger zu erfolgen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt.
- 4.
- Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.
§ 4 Qualitätsmerkmale der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. § 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 5 Bürgereingabe Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuregen. Diese ist verpflichtet, auf die Bürgereingabe zu antworten.
§ 6 Entgelte (1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den am 31. Dezember 1997 geltenden realen Preis für die durchschnittliche Nachfrage eines Privathaushalts nach dieser Universaldienstleistung nicht übersteigt.
(2) Für den Fall, daß Unternehmen zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 2 verpflichtet werden, gilt der Preis als erschwinglich, der sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert, es sei denn, dass für einen Aufschlag eine rechtliche Verpflichtung oder ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Satz 1 gilt auch für die Beförderung von Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen.
(3) Für Postdienstleistungen, für die gemäß § 51 des Gesetzes eine Exklusivlizenz besteht, ist ein Einheitstarif anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Beförderungsleistungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen. Satz 1 berührt nicht das Recht des Universaldienstanbieters, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.