§ 4 PUDLV - Qualitätsmerkmale der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften
§ 4 Qualitätsmerkmale der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. § 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.