- 9.
- Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg,
- 10.
- der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,
- 11.
- Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,
- 12.
- Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,
- 13.
- Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,
- 14.
- Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
- 15.
- Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,
- 16.
- Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
- 17.
- Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,
- 18.
- Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.
§ 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.
(2) § 10 gilt entsprechend.
§ 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt die Vor‑
schriften des Sechsten und des Siebenten Teils, des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufigen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161a dürfen nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;
- 2.
- an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen;
- 3.
- die Mitteilung nach § 160 Abs. 1 Satz 1, § 161a Abs. 2 ist an alle Rechtsanwaltskammern zu richten;
- 4.
- § 161 ist nicht anzuwenden;
- 5.
- an die Stelle der Rechtsanwaltskammer nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Gesetzes zuständige Rechtsanwaltskammer.
§ 34a Mitteilungspflichten Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. § 36 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.