Teil 6. Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen entsprechend.
§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes
- 1.
- Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der Person für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,
- 2.
- Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,
- 3.
- Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der Person oder
- 4.
- Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Haftpflichtversicherung
1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
§ 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen (1) Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt.
(2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Staat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus.
§ 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten (1) Ist ein Rechtsanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz tätig, so teilt die Rechtsanwaltskammer der zuständigen Stelle des anderen Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Folgendes mit:
- 1.
- berufsrechtliche Sanktionen,
- 2.
- strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken können, und
- 3.
- sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken können.