§ 22 EuRAG - Prüfungsentscheidung
§ 22 Prüfungsentscheidung Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.