f)
Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.
3.
Unmittelbare Umweltschädigungen
a)
Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume
gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,
großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.
b)
Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer
Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,
See oder Teich: ab 1 ha,
Delta: ab 2 ha,
Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.
c)
Erhebliche Schädigung des Grundwassers
ab 1 ha.
4.
Sachschäden
a)
Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,
b)
Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.
5.
Grenzüberschreitende Schädigungen
Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.
II.
Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
III.
Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.




Teil 2: Inhalte
Mitteilung nach § 19 Abs. 2
1.
Allgemeine Angaben
1.1
Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
I.II.  ⃞III.  ⃞  
⃞  1⃞  2a⃞  3a⃞  4a⃞  5
⃞  2b⃞  3b⃞  4b
⃞  2c⃞  3c
⃞  2d
⃞  2e
⃞  2f
1.2
Name und Anschrift des Betreibers:
1.3
Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
TagMonatJahrStunde






1.4
Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):