§ 1 29. BImSchV - Gebührentarif
§ 1 Gebührentarif Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).
Diskussion zu § 1 29. BImSchV
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01.06.2025 08:51