- 6.
- den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
- 7.
- die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
- 8.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
- 9.
- die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
(4) Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
(5) Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
- 1.
- der neue Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtige Letztverbraucher,
- 2.
- die Erben,
- 3.
- die Inhaber des neuen Unternehmens oder
- 4.
- die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
(6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
- 1.
- der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
- 2.
- die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
- 3.
- die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.