9.
Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose,
10.
bei Schutzimpfungen gegen Severe-​Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-​CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennummer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die zur Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um ihre Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
1.
das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Angaben nach Satz 1,
2.
Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu übermittelnden Angaben.
Das Robert Koch-​Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-​Pseudonyms nach Satz 1 Nummer 1. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für das Robert Koch-​Institut und das Paul-​Ehrlich-Institut auszuschließen.
(6) Für Zwecke der Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit hat das zuständige Standesamt der zuständigen Landesbehörde spätestens am dritten Arbeitstag nach der Eintragung in das Sterberegister und hat die zuständige Landesbehörde am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-​Institut anonymisiert den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung
der Todeszeit einer im Inland verstorbenen Person mit folgenden Angaben zu übermitteln (Mortalitätssurveillance):
1.
Daten zum übermittelnden Standesamt,
2.
Geschlecht der verstorbenen Person,
3.
Jahr und Monat der Geburt der verstorbenen Person,
4.
Todestag oder Todeszeitraum,
5.
Sterbeort,
6.
Landkreis oder kreisfreie Stadt des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person.
Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-​Institut bestimmt das Robert Koch-​Institut die technischen Übermittlungsstandards. Die im Rahmen der Mortalitätssurveillance übermittelten Daten können durch das Robert Koch-​Institut anderen obersten und oberen Bundesbehörden für den gleichen Zweck übermittelt werden.
(7) Für Zwecke der Feststellung der Auslastung der Krankenhauskapazitäten (Krankenhauskapazitätssurveillance) sind Krankenhäuser verpflichtet, folgende Angaben an das Robert Koch-​Institut zu übermitteln:
1.
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der nichtintensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben,
2.
sofern das Krankenhaus intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben und
3.
sofern das Krankenhaus eine Notaufnahme vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der somatischen Behandlungskapazitäten der Notaufnahme erforderlichen Angaben.
Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 hat über das elektronische Melde-​ und Informationssystem nach § 14 zu erfolgen.