Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 2 hat an das vom Robert Koch-​Institut geführte DIVI IntensivRegister zu erfolgen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
1.
die für die Ermittlung der nichtintensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben,
2.
die für die Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben,
3.
die für die Ermittlung der somatischen Behandlungskapazitäten der Notaufnahme erforderlichen Angaben,
4.
wie oft Krankenhäuser verpflichtet sind, Übermittlungen nach Satz 1 vorzunehmen, und
5.
ein von den Sätzen 2 und 3 abweichendes Verfahren der Übermittlung.
§ 14 Elektronisches Melde-​ und Informationssystem; Verordnungsermächtigung (1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes richtet das Robert Koch-​Institut nach Weisung des Bundesministeriums für Gesundheit und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein elektronisches Melde-​ und Informationssystem ein. Das Robert Koch-​Institut ist der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts. Das Robert Koch-​Institut kann einen IT-​Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Das elektronische Melde-​ und Informationssystem nutzt geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch-​Institut bei der Entwicklung und dem Betrieb des elektronischen Melde-​ und Informationssystems. Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 entstehende Kosten werden vom
Robert Koch-​Institut getragen. Das Robert Koch-​Institut legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest. Für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen Melde-​ und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien fest. Sofern eine Nutzungspflicht für das elektronische Melde-​ und Informationssystem besteht, ist den Anwendern mindestens eine kostenlose Software-​Lösung bereitzustellen.
(2) Im elektronischen Melde-​ und Informationssystem können insbesondere folgende Daten fallbezogen verarbeitet werden:
1.
die Daten, die nach den §§ 6, 7, 34, 35 Absatz 4 und § 36 erhoben worden sind,
2.
die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-​Durchführungsgesetz und im Rahmen der §§ 4 und 12 erhoben worden sind,
3.
die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 erhoben worden sind,
4.
die im Verfahren zuständigen Behörden und Ansprechpartner,
5.
die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und
6.
sonstige Informationen, die für die Bewertung, Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.
(3) Im elektronischen Melde-​ und Informationssystem werden die verarbeiteten Daten, die zu melde-​ und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34, 35 Absatz 4 und § 36 erhoben worden sind, jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und den daraus gewonnenen Erkenntnissen automatisiert
1.
pseudonymisiert,