§ 26 IfSG - Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.
Diskussion zu § 26 IfSG
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22.06.2025 19:59