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§ 26 IfSG - Teilnahme des behandelnden Arztes
Stand 22.07.2021
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§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.