§ 44 IfSG - Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit
Krankheitserregern
Teilen
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit
KrankheitserregernWer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.