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§ 48 IfSG - Rücknahme und Widerruf
Stand 22.07.2021
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§ 48 Rücknahme und Widerruf
Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.