§ 2 KBV - Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages
§ 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.