§ 20 TzBfG - Information der Arbeitnehmervertretung
§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.