§ 20 TzBfG - Information der Arbeitnehmervertretung
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§ 20 Information der ArbeitnehmervertretungDer Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.