§ 21 Auflösend bedingte ArbeitsverträgeWird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
Diskussion zu § 21 TzBfG
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12.07.2025 23:24
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