§ 23 TzBfG - Besondere gesetzliche Regelungen
§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Diskussion zu § 23 TzBfG
LX
04.07.2025 11:31