§ 23 TzBfG - Besondere gesetzliche Regelungen
§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Diskussion zu § 23 TzBfG
LX
11.07.2025 04:36