§ 5 TzBfG - Benachteiligungsverbot
§ 5 Benachteiligungsverbot Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Diskussion zu § 5 TzBfG
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23.07.2025 04:55