Open user menu
§ 5 TzBfG - Benachteiligungsverbot
Stand 26.02.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 5 Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.