§ 5 TzBfG - Benachteiligungsverbot
§ 5 Benachteiligungsverbot Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Diskussion zu § 5 TzBfG
LX
14.03.2025 23:54