§ 6 TzBfG - Förderung von Teilzeitarbeit
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
Diskussion zu § 6 TzBfG
LX
23.07.2025 07:21