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§ 6 TzBfG - Förderung von Teilzeitarbeit
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
Diskussion zu § 6 TzBfG
LX
15.09.2025 02:28