§ 12 LPartG - Unterhalt bei Getrenntleben
§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Diskussion zu § 12 LPartG
LX
21.06.2025 05:01