§ 2 LPartG - Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
Diskussion zu § 2 LPartG
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28.07.2025 02:16