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§ 2 LPartG - Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Stand 11.02.2019
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§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.