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§ 21 LPartG - Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Stand 11.02.2019
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§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.