§ 4 LPartG - Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.