§ 7 LPartG - Lebenspartnerschaftsvertrag
§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.