§ 3 MindestabstandBei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
Diskussion zu § 3 30. BImSchV
LX
08.06.2025 23:38
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