§ 3 30. BImSchV - Mindestabstand
§ 3 Mindestabstand Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
Diskussion zu § 3 30. BImSchV
LX
08.06.2025 23:38