§ 11 GvKostG - Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
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§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und FeiertagenWird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.
Diskussion zu § 11 GvKostG
LX
11.07.2025 04:51
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