§ 12 GvKostG - Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte
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§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche GeschäfteDie Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes.
Diskussion zu § 12 GvKostG
LX
10.07.2025 18:01
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