§ 6 GvKostG - Nachforderung
§ 6 Nachforderung Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.
Diskussion zu § 6 GvKostG
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03.07.2025 01:38