§ 2a AbschlagsV - Übergangsregelung
§ 2a Übergangsregelung Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.
Diskussion zu § 2a AbschlagsV
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15.07.2025 07:29