§ 15 WMVO - Erstellung der Liste der Wahlberechtigten
§ 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Diskussion zu § 15 WMVO
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25.07.2025 15:07