§ 16 WMVO - Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten
§ 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.