§ 2 WMVO - Errichtung von Werkstatträten
§ 2 Errichtung von Werkstatträten (1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt.
(2) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt.
Diskussion zu § 2 WMVO
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25.06.2025 20:25