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§ 26 WMVO - Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Stand 30.06.2021
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§ 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt.