201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
3.
401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
4.
701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
5.
1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und
6.
mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Diskussion zu § 3 WMVO
LX
24.06.2025 12:13
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