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§ 36 WMVO - Geschäftsordnung des Werkstattrats
Stand 30.06.2021
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§ 36 Geschäftsordnung des Werkstattrats
Der Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schriftliche Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden.