§ 5 AltZertG - Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
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§ 5 Zertifizierung von AltersvorsorgeverträgenDie Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
Diskussion zu § 5 AltZertG
LX
21.03.2025 11:28
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