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§ 9 AltZertG - Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Stand 25.06.2021
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§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.